- § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen »Netzwerk Freie Szene Saar«. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.. Der Sitz des
Vereins ist Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- § 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« im Sinne der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
- Interessenvertretung der Freien Szene im Saarland
- Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln professioneller Freier Theater und spartenübergreifender Performancegruppen
- Förderung des Erfahrungsaustausches im künstlerischen organisatorischen und ökonomischen Bereich
- Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu anderen kulturellen Institutionen, Berufsfachverbänden, Gewerkschaften, Parteien, Ministerien etc.
im Saarland
- Information der Öffentlichkeit über die Arbeit und Situation der Freien Szene
- Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Belange
- § 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner
Ziele Angestellte zu beschäftigen.
- § 4 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Saarland als professionelle Freie Gruppe oder
Einzelperson tätig ist.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zwecke des Vereins bekennt und diesen unterstützen will.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Über die Aufnahme nach formlosem Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit
der juristischen Person.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
- § 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.
- § 7 Vorstand
- Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- § 8 Wahl des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des
Vereins werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahlen sind bei ordnungsgemäßer Entlastung der
Kandidatin / des Kandidaten zulässig. Bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte kommissarisch im Amt.
- Im Falle des Ausscheidens oder einer längeren Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch eigenen Beschluss ergänzen.
Die Amtsdauer dieser hinzugekommenen Vorstandsmitglieder läuft bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- § 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
- Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Richtlinien der Vereinsarbeit
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
- § 10 Der Geschäftsführer
- Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine/n GeschäftsführerIn einstellen und kündigen. Der Vorstand ist dem/der GeschäftsführerIn gegenüber
weisungsbefugt.
- §11 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es die Belange des Vereines erfordern, spätestens jedoch alle zwei Jahre. Sie werden vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftlich elektronische Einladung einberufen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom / von der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn
(ProtokollführerIn) zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Die Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Die Wahl der vorgeschlagenen Gremien
- § 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bundesverband Freier Theater,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung des Freien Theaters dienen, zu verwenden hat.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder die LiquidatorInnen; es sei denn, die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschließt die Einsetzung eines/r anderen Liquidators/in mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10.4.2008 in Saarbrücken beschlossen.